Mitglieder

​VEREINSSATZUNG


​in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung

vom 9. Dezember 2009

(als PDF herunterladen)

​§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen
    ​Eyes & Ears of Europe -
    ​Vereinigung für Design, Promotion und Marketing der audiovisuellen Medien
    ​und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

​§ 2 VEREINSZIELE

  1. Definition, Vertretung und Förderung berufsspezifischer europäischer Interessen in den Bereichen Design, Promotion und Marketing der audiovisuellen Medien und in neuen Kommunikationstechnologien bei nationalen und internationalen Branchenveranstaltungen und Verbänden
  2. Erfahrungs- und Informationsaustausch der Mitglieder bei den unter Abs. 1 genannten Branchenterminen wie auch bei eigenen Veranstaltungen
  3. Förderung des Qualitätsbewusstseins der Mitglieder für ihre Produkte und Arbeitsprozesse
  4. Förderung des Nachwuchses und der berufsbezogenen Weiterbildung

​§ 3 MITGLIEDSBEITRÄGE

Die Kosten des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Kostenbeiträge zu Veranstaltungen bzw. Publikationen gedeckt. Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

​§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Eyes & Ears of Europe hat ordentliche, außerordentliche, Firmen-, Förder- und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die als Mitarbeiter privater oder öffentlich-rechtlicher Rundfunkunternehmen, senderähnlicher Content-Provider im Internet oder als Lehrbeauftragte an relevanten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen in Europa tätig sind, die einem der unter Abs. 4 genannten Fachbereiche / Arbeitskreise zugeordnet werden können und nicht nach Abs. 3 für einen anderen Mitgliedsstatus in Frage kommen.
  3. Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die in der Programmproduktion, als Berater, mit Dienstleistungen oder anderen gewerblichen Angeboten in den Bereichen Design, Promotion und Marketing der audiovisuellen Medien tätig sind. Außerordentliche Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Sie können bei einstimmiger Nominierung durch den Gesamtvorstand von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden.
  4. Der Verein hat die Fachbereiche / Arbeitskreise
    ​• Design
    ​• Promotion
    ​• Marketing
    ​• Radio, Audio & Musik
    ​• Film
    ​• Internet & Web TV
    ​• Mobile
    ​• Games
    ​• Medien Management
    ​• Unternehmenskommunikation & PR
    ​• Produktionsmanagement & Herstellungsleitung
    ​• Konzeption & Text
    ​• Aus-, Fort- und Weiterbildung


    ​​Die inhaltliche Definition der Fachbereiche wird vom Gesamtvorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Aktivitäten der Arbeitskreise werden von den Fachbereichsvertretern / Arbeitskreisleitern in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied / CEO, dem sie berichtspflichtig sind, entwickelt und umgesetzt.

  5. Juristische Personen können dem Verein als Firmenmitglieder beitreten, sofern sie den in Abs. 2 und 3 genannten Tätigkeitsfeldern zugerechnet werden können. Die Firmenmitglieder werden jeweils durch einen Mitarbeiter im Verein vertreten. Diese Vertreter haben das Wahlrecht und können, sofern sie die Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft nach Abs. 2 erfüllen oder entsprechend den Regelungen in Abs. 3, in den Vorstand gewählt werden.
  6. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen. Sie haben kein Wahlrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  7. Bei Änderungen der Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft wird im Einzelfall über die Fortführung der ordentlichen Mitgliedschaft durch den Vorstand entschieden. Werden die Kriterien des Abs. 3 erfüllt, so wird die Mitgliedschaft automatisch als außerordentliche fortgeführt.
  8. Mitglieder, die sich um die Vereinsarbeit besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.

​§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Aufnahmeanträge sind in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle zu richten.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie deren Zuordnung zu einem der Fachbereiche / Arbeitskreise entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit den Kandidaten.

​§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss, Einstellung der Geschäftstätig-keit, Auflösung (bei juristischen Personen) oder Wegfall der Voraussetzungen unter § 4 Abs. 1-8. Die vor dem Wirksamwerden des Austritts fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen bleiben vom Ende der Mitgliedschaft, ungeachtet des Grundes, unberührt.
  2. Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei (3) Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand beschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Nichterfüllung von Mitgliederpflichten gemäß § 8 Abs. 2 sowie schädigendes Verhalten durch Verstoß gegen die Interessen des Vereins, insbesondere gegen die in der Satzung beschlossenen Ziele unter § 2 Abs. 1-4.

​§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit orientieren sich am Finanzbedarf zur Verwirklichung der Satzungsziele und werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

​§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und den Fachbereichstreffen teilzunehmen. Sie werden regelmäßig über die Tätigkeiten des Vereins informiert.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsarbeit zu unterstützen und ihre Aktivitäten so zu gestalten, dass die Arbeitsfähigkeit und das Ansehen des Vereins nicht beeinträchtigt werden.

​§ 9 ORGANE DES VEREINS

Organe von Eyes & Ears of Europe sind

  • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

    ​§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

    1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Außerdem muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens zehn Prozent (10%) der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.
    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier (4) Wochen vor dem Tag der Versammlung zu versenden.
    3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Befugnisse:

      ​• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts

      • Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds / CEO, der Fachbereichsvertreter / Arbeitskreisleiter und der International Corresponding Chairs

      • Wahl des Vorstands mit Ausnahme des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds / CEO (siehe § 12)

      • Wahl der Fachbereichsvertreter / Arbeitskreisleiter und der International Corresponding Chairs

      • Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge durch Verabschiedung der Beitragsordnung

      • Beschluss über die Vorschläge zur Vereinspolitik durch den Vorstand

    4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt dabei als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung, wobei mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstands vertreten sein müssen. Entsprechendes gilt für die Änderung der Zwecke des Vereins.
    6. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat eine Stimme. Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied durch ein anderes Vereinsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Dabei darf niemand mehr als ein weiteres Mitglied gleichzeitig vertreten.
    7. Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

    ​§ 11 VORSTAND

    1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied / CEO sowie bis zu acht (8) weiteren Vorstandsmitgliedern.
    2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Gremien des Vereins, insbesondere an denen der Fachbereiche / Arbeitskreise teilzunehmen.
    3. Der gesamte Vorstand wird mit Ausnahme des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds / CEO (siehe §12) für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. In den Vorstand können ordentliche Mitglieder und in besonderen Ausnahmefällen auch außerordentliche Mitglieder gewählt werden (siehe § 4 Abs. 2 und 3).
    4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied / CEO. Der Verein wird durch den Präsidenten oder das Geschäftsführende Vorstandsmitglied / CEO jeweils alleine oder durch den Vizepräsidenten und den Schatzmeister gemeinsam vertreten.
    5. Dem vertretungsbefugten Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist berechtigt, auch ohne Einhaltung des in der Satzung vorgesehenen formellen Verfahrens, Korrekturen, die das Vereinsregister zwingend vorschreibt, in der Satzung umzusetzen.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht vierzehn (14) Tage vor der Sitzung erfolgt ist und zumindest der Präsident, der Vizepräsident oder der Schatzmeister sowie die Hälfte der jeweils erforderlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. in dessen Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten oder die des Schatzmeisters.
    8. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so gilt dies auch für die Mitgliedschaft im Vorstand oder in anderen Vereinsgremien. Die Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
    9. Der Vorstand sowie einzelne Vorstandsmitglieder können mit Ausnahme des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds / CEO (siehe § 12) abberufen werden, wenn sieben (7) Mitglieder des Gesamtvorstands mindestens sechs (6) Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen. Die Abberufung erscheint dann als Punkt 1 auf der Tagesordnung, die fristgerecht versandt wird (siehe § 10 Abs. 2), und kann auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    10. Der Vorstand kann nach dem Ausscheiden eines Funktionsträgers eine Berufung zur kommissarischen Wahrnehmung der betreffenden Funktion bis zum Zeitpunkt der Neuwahl eines Nachfolgers beschließen.

    ​§ 11B EHRENVORSITZENDE

    Langjährige verdiente Vorstandsmitglieder von Eyes & Ears of Europe können durch Beschluss der Vorstandsmitglieder von Eyes & Ears of Europe zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Beschlüsse zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden bedürfen einer Zweidrittelmehrheit (2/3), wobei mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstands vertreten sein müssen.

    Bei zwei (2) oder mehr Ehrenvorsitzenden konstituieren die Ehrenvorsitzenden den Ehrenrat von Eyes & Ears of Europe. Die Ehrenvorsitzenden wählen aus ihrem Kreis den / die Vorsitzende(n) des Ehrenrats von Eyes & Ears of Europe.

    ​§ 12 GESCHÄFTSFÜHRUNG

    1. Die Geschäfte des Vereins werden von einem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied / CEO wahrgenommen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied / CEO führt die Be-schlüsse der Organe durch und vertritt die Vereinigung in diesem Rahmen nach innen und außen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied / CEO ist darüber hinaus Sprecher und Studienleiter von Eyes & Ears of Europe e.V..
    2. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied / CEO wird von den gewählten Vorstandsmit-gliedern mit Zweidrittelmehrheit (2/3) bestellt und abberufen und erhält für die von ihm wahrgenommenen Aufgaben eine angemessene Vergütung.

    ​§ 13 FACHBEREICHSVERTRETER UND ARBEITSKREISE

    1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit entwickeln die Fachbereichsvertreter / Arbeitskreisleiter (siehe § 4 Abs. 4) in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied / CEO Seminare, Workshops, Arbeitskreistreffen und sonstige Veranstaltungen, die den Satzungszielen dienlich sind. Über die Durchführung dieser Veranstaltungen entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand entsprechend den Beschlüssen zur Vereinspolitik.
    2. Die Leiter der Arbeitskreise werden für eine Amtsperiode von zwei (2) Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
    3. Der Vorstand kann nach dem Ausscheiden eines Fachbereichsvertreters / Arbeitskreisleiters ein qualifiziertes Mitglied zur kommissarischen Wahrnehmung der betreffenden Funktion bis zum Zeitpunkt der Neuwahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung berufen. Die Amtszeit nachgewählter Arbeitskreisleiter endet mit Ablauf der Amtszeit der übrigen Fachbereichsvertreter.

    ​§ 13A INTERNATIONAL CORRESPONDING CHAIRS

    1. Die International Corresponding Chairs werden auf Vorschlag des vertretungsberechtigten Vorstands von der Jahresmitgliederversammlung jeweils für eine Amtsperiode von zwei (2) Jahren gewählt.
    2. Ihre Aufgabe ist es, die aktuellen Entwicklungen in ihrem jeweiligen Land bzw. ihrer jeweiligen Region in den Bereichen Design, Promotion und Marketing der audiovisuellen Medien bei Eyes & Ears of Europe einzubringen.
    3. Dies geschieht in Absprache mit dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied / CEO, dem sie berichtspflichtig sind, insbesondere durch Referententätigkeit und die Gastgeberschaft für Veranstaltungen von Eyes & Ears of Europe in ihrem jeweiligen Land bzw. in ihrer jeweiligen Region.
    4. Der Vorstand kann nach dem Ausscheiden eines International Corresponding Chairs ein qualifiziertes Mitglied zur kommissarischen Wahrnehmung der betreffenden Funktion bis zum Zeitpunkt der Neuwahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung berufen. Die Amtszeit nachgewählter International Corresponding Chairs endet mit Ablauf der Amtszeit der übrigen Funktionsträger.

    § 13B EUROPÄISCHER RAT FÜR DESIGN, PROMOTION UND MARKETING DER AUDIOVISUELLEN MEDIEN

    1. Eyes & Ears of Europe ist Träger des Europäischen Rats für Design, Promotion und Marketing der audiovisuellen Medien. Dem Europäischen Rat für Design, Promotion und Marketing der audiovisuellen Medien obliegt insbesondere die Aufgabe, die Endjurierung der Eyes & Ears Awards vorzunehmen.
    2. Mitglieder des Europäischen Rats für Design, Promotion und Marketing der audiovisuellen Medien sind die Vorstandsmitglieder, Arbeitskreisleiter und International Corresponding Chairs von Eyes & Ears of Europe.
    3. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied / CEO von Eyes & Ears of Europe fungiert als Generalsekretär des Europäischen Rats für Design, Promotion und Marketing der audiovisuellen Medien.
    4. Mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, eines Arbeitskreisleiters oder International Corresponding Chairs aus seiner Funktion bei Eyes & Ears of Europe erlischt gleichzeitig dessen Mandat im Europäischen Rat für Design, Promotion und Marketing der audiovisuellen Medien.

    ​§ 13C EYES & EARS COUNCIL – KÜNSTLERISCH-WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT

    1. Eyes & Ears of Europe ist Träger des Eyes & Ears Council, des künstlerisch-wissenschaftlichen Beirats von Eyes & Ears of Europe. Dem Eyes & Ears Council obliegt insbesondere die Aufgabe, Impulse für die weitere Entwicklung der Aus-, Fort- und Weiter-bildung an (Fach)Hochschulen, Akademien und Universitäten zu geben. Mitglieder des Eyes & Ears Council sind Mitglieder von Eyes & Ears of Europe, die als Hochschullehrer, Dozenten o.ä. tätig sind.
    2. Der Vorsitzende des Eyes & Ears Council wird von der Mitgliederversammlung im Zuge der Wahlen von Vorstand, Kassenprüfern, Arbeitskreisleitern und International Corresponding Chairs für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied / CEO von Eyes & Ears of Europe fungiert als Generalsekretär des Eyes & Ears Council.
    3. Der Vorstand kann nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden des Eyes & Ears Council ein qualifiziertes Mitglied zur kommissarischen Wahrnehmung der Funktion bis zum Zeitpunkt der Neuwahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung berufen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorsitzenden des Eyes & Ears Council endet mit Ablauf der Amtszeit der übrigen Funktionsträger. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds bei Eyes & Ears of Europe erlischt gleichzeitig dessen Mitgliedschaft im Eyes & Ears Council.

    ​§ 14 KASSENPRÜFUNG

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei (2) Jahren zwei (2) Kassenprüfer. Sie prüfen die Geschäftsunterlagen und erstatten ihren Bericht auf der ersten Mitglieder-versammlung nach Beendigung des Geschäftsjahres. Demnach muss die Prüfung bereits vor der Entlastung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand ange-hören. Wiederwahl ist zulässig.

    ​§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

    1. Der Verein wird aufgelöst, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mehr als sechs (6) Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellt, die Auflösung als Punkt 1 auf die Tagesordnung zu setzen, die fristgerecht versandt wird (siehe § 10 Abs. 2), und die Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden ordentlichen Mitglieder die Vereinsauflösung beschließt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dass innerhalb von zwei (2) Wochen eine weitere Mitgliederversammlung ein-berufen wird, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
    2. In dem Auflösungsbeschluss ist anzugeben, wer als Liquidator bestellt wird.
    3. Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.

    ​§ 16 INKRAFTTRETEN

    Die Satzung tritt am 19. November 1996 in Kraft.